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Interessengemeinschaft Schwetzinger Vereine e.V.
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Satzung

…der Interessengemeinschaft Schwetzinger Vereine e.V.

Die Schwetzinger Vereine haben sich im Jahr 1975 zum Zweck der gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen zusammengeschlossen. Dieser Vereinszusammenschluss, der seit damals die Bezeichnung
„Interessengemeinschaft Schwetzinger Vereine“ führt, gibt sich nachfolgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Interessengemeinschaft Schwetzinger Vereine”, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.”.
Sitz des Vereins ist Schwetzingen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Schwetzinger Vereine.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, die selbst steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt. Politische Vereinigungen können nicht Mitglied sein.
Die Mitgliedschaft kann formlos beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem das neu
aufzunehmende Mitglied über den Inhalt der Satzung unterrichtet wurde.

Die Mitgliedschaft endet
  • durch Auflösung des Mitgliedsvereins;
  • durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende;
  • durch Ausschluss nach Beschluss der Mitgliederversammlung;
  • durch Vorstandsbeschluss, wenn der Mitgliedsverein mehr als sechs Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.

§ 4 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung (§ 6);
  • der Vorstand (§ 7).

§ 6 Mitgliederversammlung
Es finden in der Regel vierteljährliche Versammlungen („Quartalssitzungen“) statt. Die erste Versammlung im Jahr gilt als ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlungen sind jeweils vom Vorstand einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies beantragt oder wenn sonst das Vereinsinteresse dieses erfordert. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg an alle Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
  • die Bestellung und Abberufung des Vorstands;
  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  • den Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Auflösung des Vereins und die Verwendung der Vereinsmittel im Fall der Auflösung.

Bei Abstimmungen hat jeder Mitgliedsverein eine Stimme. Die Mitgliedsvereine werden in den Mitgliederversammlungen in der Regel durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei Vertretung durch andere Personen ist eine schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Diese gilt dann auch für die Stimmabgabe. Ein Vertreter mehrer Mitgliedsvereine im vorstehenden Sinne kann nur eine Stimme abgeben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem bei Beginn der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer, in der Regel dem Schriftführer, eine Niederschrift zu fertigen. Ein Exemplar der Niederschrift ist vom Vorstand so aufzubewahren, dass es den Mitgliedern nach vorheriger Anmeldung jederzeit zugänglich ist.

§ 7 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden;
  • seinem Stellvertreter;
  • dem Kassenwart;
  • dem Schriftführer.

Die Mitgliederversammlung kann außerdem bis zu drei Beiräte benennen, die stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Zu Vorstandsmitgliedern können auch Personen bestellt werden, die nicht gesetzliche Vertreter eines Mitgliedsvereins sind.
Der Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt; die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
Rechtshandlungen, mit denen sich der Verein über mehr als die Hälfte seines Vermögens verpflichtet, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hält regelmäßig Vorstandssitzungen ab. Über die Vorstandsentscheidungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
Der Vorstand legt in der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.
Die Kassenführung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Kassenprüfern zu prüfen.
Die Entlastung des Vorstands erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Antrag nach dem Bericht des Kassenprüfers.

§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach vorheriger Bekanntgabe in der Tagesordnung durch Beschluss von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Die nicht anwesenden Mitglieder sind von dem Beschluss schriftlich zu unterrichten.
Im Fall der Auflösung wird das Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung zugeführt.

§ 9 Sonstige Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.07.2009 beschlossen.
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